All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen

Geschäfts­be­din­gun­gen für die Errich­tung und Instand­hal­tung von Sanitär‑, Heizungs- und Lüf­tungsan­la­gen

Download – Geschäfts­be­din­gun­gen Tauschek Sanitär Heizung GmbH (Stand 1. Juli 2013)

1. Gel­tungs­bere­ich:

1.1 Der Auf­trag­nehmer arbeitet nur zu den vor­liegen­den Geschäfts­be­din­gun­gen.

2. Kosten­vo­ran­schläge:

2.1 Kosten­vo­ran­schläge sind ent­geltlich, für einen Kosten­vo­ran­schlag bezahltes Entgelt wird gut­geschrieben, wenn auf Grund dieses Kosten­vo­ran­schlages ein Auftrag erteilt wird.
2.2 Sämtliche tech­nis­che Unter­la­gen ein­schließlich der Leis­tungsverze­ich­nisse bleiben geistiges Eigentum des Auf­trag­nehmers und dürfen ander­weit­ig nicht verwendet werden.

3. Angebote:

3.1 Angebote werden nur schriftlich oder über FAX erteilt.
3.2 Die Annahme eines Angebotes ist nur hin­sichtlich der gesamten ange­bote­nen Leistung möglich.

4. Bestel­lun­gen und Auf­trags­bestä­ti­gun­gen:

4.1 An den Unternehmer gerichtete Aufträge oder Bestel­lun­gen des Auf­tragge­bers bedürfen, sofern diesem nicht bereits ein vom Auf­trag­nehmer erstelltes verbindlich­es Angebot zugrunde liegt, für das Zus­tandekom­men eines Vertrages der Auf­trags­bestä­ti­gung seitens des Auf­trag­nehmers.

5. Preise:

5.1 Treten zwischen Ver­tragsab­schluß und Leis­tungsaus­führung Änderun­gen bei den
a) Lohnkosten und/oder
b) Beschaf­fungskosten der zur Ver­wen­dung gelan­gen­den Mate­ri­alien, sei es durch Gesetz, Verord­nung, Kollek­tivver­trag, Satzung, behördlich­er Empfehlung, sonstiger behördlich­er Maßnahmen oder auf Grund von Änderun­gen der Welt­mark­t­preise ein, so erhöhen oder ver­min­dern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auf­tragserteilung und Leis­tungsaus­führung liegen weniger als zwei Monate.
5.2 Wegzeit zur Baustelle ist Arbeit­szeit.

6. Leis­tungsän­derun­gen und zusät­zliche Leis­tun­gen:

6.1 Für vom Auf­tragge­ber oder dessen Vertreter ange­ord­nete zusät­zliche oder geänderte Leis­tun­gen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
6.2 Ger­ingfügige und dem Auf­tragge­ber zumutbare Änderun­gen in tech­nis­chen Belangen bleiben dem Auf­trag­nehmer vor­be­hal­ten.

7. Leis­tungsaus­führung:

7.1 Zur Aus­führung der Leistung ist der Auf­trag­nehmer früh­estens verpflichtet, sobald alle tech­nis­chen und ver­tragsrechtlichen Einzel­heit­en geklärt  sind und der Auf­tragge­ber seine Verpflich­tun­gen erfüllt sowie die baulichen, tech­nis­chen und rechtlichen Voraus­set­zun­gen zur Aus­führung geschaf­fen hat.
7.2 Erforder­liche Bewil­li­gun­gen Dritter, ins­beson­dere der Behörden oder der Gas‑, Wasser‑u. Energiev­er­sorgung­sun­ternehmungen sind vom Auf­tragge­ber beizubrin­gen; der Auf­trag­nehmer ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auf­tragge­bers zu ver­an­lassen.
7.3 Der Auf­tragge­ber hat für die Zeit der Leis­tungsaus­führung dem Auf­trag­nehmer kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von  Werkzeu­gen und Mate­ri­alien zur Verfügung zu stellen.
7.4 Die für die Leis­tungsaus­führung ein­schließlich des Probe­be­triebes erforder­lichen Energie- u. Wasser­men­gen sind vom Auf­tragge­ber kostenlos
beizustellen.
7.5 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Aus­führung vom Auf­tragge­ber gewünscht und war dies bei Ver­tragsab­schluß nicht bekannt, werden hierdurch anfal­l­ende Mehrkosten wie Über­stun­den­zuschläge, Kosten rascher Mate­ri­albeschaf­fung und dgl. zusät­zlich ver­rech­net.
7.6 Der Auf­tragge­ber hat die Möglichkeit zur Anliefer­ung der erforder­lichen Maschinen, Mate­ri­alien und Geräte an den Leis­tung­sort zu gewährleis­ten und hat weiters die Übernahme der zur jew­eili­gen Leis­tungsaus­führung angeliefer­ten Geräte und Mate­ri­alien zu bestäti­gen.
7.7 Die Heizlast wird nach DIN EN 12831 gerechnet. Eine zusät­zliche Aufhei­zleis­tung wird dabei NICHT berück­sichtigt. Wird eine zusät­zliche Aufhei­zleist
ung gewünscht, muß dies vor Auf­tragserteilung schriftlich bekannt gegeben werden und durch unsere Firma bestätigt werden.
7.8 Ein Koor­di­na­tion­s­ge­spräch ist unbedingt vor Verlegung der Fuß­bo­den­heizung erforder­lich. (Bodenleger,Estrichfirma,Isolierer und Instal­la­teur) Der Termin ist vom Auf­tragge­ber zu koor­dinieren !!

8. Leis­tungs­fris­ten und ‑termine:

8.1 Vorge­se­hene Liefer- und Fer­tig­stel­lung­ster­mine sind für den Auf­trag­nehmer dann verbindlich, wenn deren Ein­hal­tung zugesagt worden ist.
8.2 Werden der Beginn der Leis­tungsaus­führung oder die Aus­führung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auf­trag­nehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vere­in­barten Termine und Fristen ein­schließlich der ”garantierten” oder ”fix” zuge­sagten entsprechend hin­aus­geschoben. Die durch Verzögerun­gen auflaufend­en Mehrkosten sind vom Auf­tragge­ber zu tragen, wenn die Umstände, die Verzögerun­gen bewirkt haben, nicht vom Auf­trag­nehmer zu vertreten sind.
8.3 Beseitigt der Auf­tragge­ber die Umstände, die Verzögerung gemäß 8.2. verur­sacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom Auf­trag­nehmer angemessen gesetzten Frist, ist der Auf­trag­nehmer berechtigt, über die von ihm zur Leis­tungsaus­führung bereits beigeschafften Mate­ri­alien und Geräte ander­weit­ig zu verfügen; im Falle der Fort­set­zung der Leis­tungsaus­führung ver­längern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nach­schaf­fung dieser ander­weit­ig ver­wen­de­ten Geräte und Mate­ri­alien erfordert.

9. Ver­rech­nung:

9.1 Bogen­för­mig verlegte Leitungen werden im Außen­bo­gen gemessen. Form­stücke und Armaturen werden im Rohraus­maß mit­gemessen, jedoch separat ver­rech­net. Das Ausmaß des Kor­ro­sion­ss­chutzes und des Anstrichs ist gleich dem Ausmaß der darunter befind­lichen Rohre anzunehmen; das Ausmaß der Isolierung wird an den Außen­flächen gemessen. Unter­brechun­gen bis maximal 1 m bleiben unberück­sichtigt.

10. Beigestellte Waren:

10.1 Werden Geräte oder sonstige Mate­ri­alien vom Auf­tragge­ber beigestellt, ist der Auf­trag­nehmer berechtigt, dem Auf­tragge­ber 20 Prozent von seinen Verkauf­spreisen dieser oder gle­ichar­tiger Waren zu berechnen.
10.2 Solche vom Auf­tragge­ber beigestellte Geräte und sonstige Mate­ri­alien sind nicht Gegen­stand von Gewährleis­tung.

11. Zahlung:

11.1 Der Auf­tragge­ber hat über Verlangen des Auf­trag­nehmers nach Maßgabe des Fortschrittes der Leis­tungsaus­führung Teilzahlun­gen zu leisten
11.2 Treten Verzögerun­gen in der Leis­tungsaus­führung gemäß 8.2. ein, ist der Auf­trag­nehmer berechtigt, über die bisher erbracht­en Leis­tun­gen Teil­rech­nun­gen zu legen und diese fällig zu stellen.
11.3 Werden dem Auf­trag­nehmer nach Ver­tragsab­schluß Umstände über mangelnde Zahlungs­fähigkeit des Auf­tragge­bers oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auf­trag­nehmer berechtigt, alle erbracht­en Leis­tun­gen sofort abzurech­nen und fällig zu stellen und die Fort­führung der Arbeiten von der Stellung entsprechen­der Sicher­heit­en durch den Auf­tragge­ber abhängig zu machen.
11.4 Die Aufrech­nung von Forderun­gen des Auf­tragge­bers mit solchen des Auf­trag­nehmers ist aus­geschlossen, es sei denn, dass der Auf­trag­nehmer zahlung­sun­fähig geworden ist oder dass die Gegen­forderun­gen des Auf­trag­nehmers mit seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen Zusam­men­hang stehen, gerichtlich fest­gestellt oder vom Auf­trag­nehmer anerkannt worden sind.

12. Eigen­tumsvor­be­halt:

12.1 Alle geliefer­ten und mon­tierten Waren bleiben bis zur voll­ständi­gen Bezahlung Eigentum des Auf­trag­nehmers.
12.2 Gerät der Auf­tragge­ber in Zahlungsverzug oder werden dem Auf­trag­nehmer Umstände gemäß 11.3. bekannt, ist der Auf­trag­nehmer berechtigt, die in seinem Vor­be­halt­seigen­tum stehenden Waren und Geräte zu demon­tieren und/oder sonst zurück­zunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gle­ichzuset­zen ist.

13. Beschränkung des Leis­tung­sum­fanges (Leis­tungs­beschrei­bung):

13.1 Bei Montage- und Instand­set­zungsar­beit­en ist das Verur­sachen von Schäden
a) an bereits vorhan­de­nen Leitungen, Rohrleitun­gen, Armaturen, sanitären Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­den und Geräten als Folge nicht erkennbar­er Gegeben­heit­en oder Mate­ri­alfehler
b) bei Stem­mar­beit­en in zer­rüt­tetem und bindungslosem Mauerwerk möglich; solche Schäden gehen zu Lasten des Auf­tragge­bers.
13.2 Dem Verbrauch oder sonst dem Ver­schleiß unter­liegende Mate­ri­alien haben nur die dem jew­eili­gen Stand der Technik entsprechende Lebens­dauer.

14. Gewährleis­tung:

14.1 Die Gewährleis­tungs­frist beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme durch den Auf­tragge­ber bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens bei Rech­nungsle­gung; sollte der Auf­tragge­ber jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbracht­en Leistung diese in Ver­wen­dung nehmen, so beginnt die Gewährleis­tungs­frist bereits ab diesem Zeitpunkt.

15. Schaden­er­satz:

15.1 Der Auf­trag­nehmer haftet nur für ver­schuldete Schäden an den Gegen­stän­den, die er im Zuge der Leis­tungsaus­führung zur Bear­beitung über­nom­men hat und für den ver­schulde­ten Mangel.
15.2 Der Auf­tragge­ber kann als Schaden­er­satz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen; nur dann wenn beides unmöglich ist oder mit diesen für den Auf­trag­nehmer mit einem unver­hält­nis­mäßi­gen Aufwand verbunden ist, kann der Auf­tragge­ber sofort Gelder­satz verlangen.
15.3 Alle sonstigen Ansprüche des Auf­tragge­bers, ins­beson­dere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens ein­schließlich der Man­gelfolgeschä­den, sind aus­geschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an der Person ein oder der Auf­trag­nehmer hat grobes Ver­schulden oder Vorsatz zu vertreten.
15.4 Ansprüche des Auf­tragge­bers aus der Pro­duk­thaf­tung bleiben unberührt.

16. Pro­duk­thaf­tung:

16.1 Die erbracht­en Leis­tun­gen ebenso wie die geliefer­ten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicher­heit, die auf Grund von Zulas­sungsvorschriften, Bedi­enung­sund Betrieb­san­leitun­gen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Hand­habung ins­beson­dere im Hinblick auf vorgeschriebene Über­prü­fun­gen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.

17. Erfül­lung­sort:

17.1 Erfül­lung­sort ist Peuerbach.

Stand: 1.Juli 2013